Tätigkeit als Sachverständiger vor Gericht  
   
Wer ist „öffentlich bestellter“ Sachverständiger?

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als sog. Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.

Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus?
  • Bestellung und Vereidigung durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage
  • Nachweis besonderer Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit
  • Aufträge dürfen nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden (z.B. Verwandtschaft mit einer der Parteien)
  • Wahrung der Schweigepflicht bei der in Ausübung der Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann der öffentlich bestellte Sachverständige streng bestraft werden.
  • Die Bestellung kann durch die Aufsicht führende Stelle bei Pflichtverletzungen jederzeit entzogen werden.
Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?
  • Er muß die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ führen.
  • Nur er darf einen Kammer-Rundstempel führen
  • Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.
Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?

Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit aussergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten

Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber eines Gutachtens nach Werksvertragsrecht meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass er:

  • Alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
  • Alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein können,
  • Jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
  • Alle notwendigen Untersuchungen durchführen lässt,
  • Alles unterlässt, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.

Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken, weil z.B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige kann sich in diesem Falle weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann.